Diese Ersatzmassnahmen wurden verlängert und auf insgesamt acht Monate angeordnet, wobei der Beschuldigte diesen nur während sieben Monate nachkam. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Zeit der erfolgten Ersatzmassnahmen analog zur Untersuchungshaft angerechnet, jedoch hat das Gericht bei der anrechenbaren Dauer den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte zu dieser Zeit keiner Arbeitstätigkeit nachging oder seine Kinder betreute, haben diese Ersatzmassnahmen ihn nicht allzu stark in seiner Freiheit eingeschränkt.