Die Untersuchungshaft wurde durch das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 20. April 2016 verlängert (pag. 74 ff.). Die Untersuchungshaft wird demnach im Umfang von 135 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Am 2. Juni 2016 wurde der Beschuldigte, unter Anordnung von Ersatzmassnahmen bis am 31. August 2016, aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 115 ff. und pag. 122). Diese Ersatzmassnahmen wurden verlängert und auf insgesamt acht Monate angeordnet, wobei der Beschuldigte diesen nur während sieben Monate nachkam.