24. Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen Betreffend die Ausführungen zur Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft wird vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verweisen (S. 88 f. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 1410 f.). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte am 19. Januar 2016 (pag. 22 ff.) vorläufig festgenommen worden ist und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2016 (pag. 56) in Untersuchungshaft versetzt wurde. Die Untersuchungshaft wurde durch das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 20. April 2016 verlängert (pag.