Da wegen der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 56 Monaten zu bestätigen, allerdings als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2021 (BJS 20 28834). 23. Vollzug der Strafe Diesbezüglich wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen, wonach einzig der unbedingte Vollzug in Frage kommt (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1410).