22. Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. Juli 2021 Wie bereits ausgeführt, ist während des vorliegend hängigen Strafverfahrens am 1. Juli 2021 ein Strafbefehl ergangen betreffend zwei Widerhandlungen gegen das SVG, welche am 20. August 2020 und damit vor dem Urteil des 6. Septembers 2021 begangen worden sind (pag. 1498). Für die hier zu beurteilenden Delikte ist daher eine (vollumfängliche) Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 1. Juli 2021 auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB).