Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als normal zu betrachten, sodann wirkt sich auch sein Verhalten im Strafverfahren neutral aus. 21.3. Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten – insbesondere wegen den etlichen Vorstrafen und der Weiterdelinquenz während laufenden Strafverfahrens und laufenden Strafvollzugs – um 12 Monate straferhöhend aus. Demnach resultiert eine Freiheitsstrafe von 62 Monaten.