21.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich dem grössten Teil der ihm vorgehaltenen Vorwürfen, nicht geständig war (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1410). Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte bezüglich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schlussendlich zumindest teilweise geständig. Aufgrund der erdrückenden Beweislage kann ihm jedoch keine Strafminderung wegen eines Geständnisses gewährt werden.