So wurde er aus nichtigen Gründen gegenüber seiner Ex-Frau C.________ als auch gegenüber einem Mitinsassen gewalttätig. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich das unverbesserliche und unberechenbare Verhalten des Beschuldigten, welches zu den Vorstrafen geführt hat, stark straferhöhend auswirkt (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1409).