44 hungen verurteilt werden musste und somit einschlägig vorbestraft ist. Zudem delinquierte der Beschuldigte während hängigem Strafverfahren weiter, was zum Strafbefehl vom 1. Juli 2021 – mit erneut einschlägigen Delikten – führte. Es ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte als absolut unbelehrbar zeigt. Selbst die Ausfällung von Freiheitsstrafen liessen den Beschuldigten unbeeindruckt. Er delinquierte auch während laufendem Verfahren und sogar während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe weiter.