Es ist allerdings auch festzustellen, dass der Beschuldigte nur eine kurze Strecke gefahren ist und kein dichter Verkehr herrschte. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 86 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1408) eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen, welche mit 20 Tagen zu asperieren ist (auf total 41 Monate und 10 Tage).