Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens vom „Norm-Sachverhalt“ sollte die Strafe entsprechend angepasst werden (S. 16). Der Beschuldigte führte mit einer Schussverletzung im rechten Knöchel (Steckschuss) ein Fahrzeug. Es war ihm aufgrund seiner Verletzung nicht mehr möglich, das Fahrzeug richtig zu führen resp. die Gaspedale und die Bremse korrekt zu bedienen, was sich zudem im verursachten Unfall mit Sachschaden an einer Mauer/Schild der Stadt F.________ manifestierte. Es ist allerdings auch festzustellen, dass der Beschuldigte nur eine kurze Strecke gefahren ist und kein dichter Verkehr herrschte.