Verschuldensmindernd sind allerdings die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz - eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen 41 resp. 1 Monat als dem Verschulden angemessen, welche mit 20 Tagen zu asperieren ist (auf total 39 Monate). 20.9. Tatkomponenten und Asperation der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG):