Faktoren, die zur Reduktion führen, sind Teilzahlungen oder knappe finanzielle Verhältnisse (S. 50). Vorliegend bezahlte der Beschuldigte – andres als im Referenzsachverhalt – während sechs Monaten die Unterhaltsbeiträge nicht (Juli bis Dezember 2015). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und hat aus Bequemlichkeit die Stelle bei der W.________ nicht angetreten, weil er keinen längeren Arbeitsweg auf sich nehmen wollte, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Verschuldensmindernd sind allerdings die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.