Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1403) eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen als angemessen, welche mit Blick auf den sachlichen, zeitlichen und örtlichen Konnex zur vorgenannten Drohung mit 30 Tagen bzw. 1 Monat asperiert wird (auf total 38 Monate und 10 Tage).