20.7. Tatkomponenten und Asperation der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 6 der Anklageschrift) Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zutreffend auf die VBRS-Richtlinien in der Version per 1. Juli 2015, wonach für das Tragen einer bewilligungspflichten Waffe durch einen Ausländer 45 Strafeinheiten empfohlen werden (S. 52). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt entspricht dem Referenzsachverhalt. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.