20.6. Tatkomponenten und Asperation der Drohung (Ziff. 5.3 der Anklageschrift) Hinsichtlich des Referenzsachverhalts sowie hinsichtlich der Ausführungen zum geschützten Rechtsgut wird auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen. Der Beschuldigte drohte C.________ und ihrer Familie anfangs Oktober über das Telefon mit dem Tod. Der vorliegende Sachverhalt entspricht verschuldensmässig dem zitierten Referenzsachverhalt. Die von der Vorinstanz dafür ausgefällte Freiheitsstrafe von 2 Monaten erscheint angemessen (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.