C.________ nahm auch diesbezüglich die Drohungen ernst und diese lösten bei ihr starke Angstgefühle aus, zumal ihr bewusst war, dass der Beschuldigte wegen des Vorfalls an Neujahr im Besitze einer Schusswaffe war. Wie bereits obenstehend erwähnt, ist das in Angst und Schrecken Versetzens des Opfers allerdings tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten. Im Vergleich zur Drohung gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift ist jedoch das Tatvorgehen als etwas weniger verwerflich zu qualifizieren, da der Beschuldigte C.________ nicht auch noch mit einer Waffe