20.5. Tatkomponenten und Asperation der Drohungen (Ziff. 5.2.2 und 5.2.3 der Anklageschrift) Hinsichtlich des Referenzsachverhalts sowie hinsichtlich der Ausführungen zum geschützten Rechtsgut wird auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen. Der Beschuldigte bedrohte C.________ am 19. Januar 2016 im Rahmen der vorgenannten Körperverletzungen (Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift) verbal mit dem Tod. C.________ nahm auch diesbezüglich die Drohungen ernst und diese lösten bei ihr starke Angstgefühle aus, zumal ihr bewusst war, dass der Beschuldigte wegen des Vorfalls an Neujahr im Besitze einer Schusswaffe war.