aus dem nichtigen Grund, dass sie ihm das Fahrzeug nicht überlassen wollte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als dem Verschulden angemessen, welche mit 3 Monaten zu asperieren ist (auf total 35 Monate).