Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist – im Unterschied zum zitierten Referenzsachverhalt – aber festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten schwerer wiegt, indem er ihr eine Waffe gegen den Bauch drückte und die Drohung ihr gegenüber direkt aussprach (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1402 f.). Beweggrund dieser Drohung war wiederum die Dominanz und die Machtdemonstration des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau C.________ aus dem nichtigen Grund, dass sie ihm das Fahrzeug nicht überlassen wollte.