Betreffend die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts lässt sich feststellen, dass C.________ in Angst und Schrecken versetzt wurde, da sie ernsthaft befürchtete, dass der Beschuldigte sie erschiessen könnte. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist – im Unterschied zum zitierten Referenzsachverhalt – aber festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten schwerer wiegt, indem er ihr eine Waffe gegen den Bauch drückte und die Drohung ihr gegenüber direkt aussprach (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.