20.4. Tatkomponenten und Asperation der Drohung (Ziff. 5.1 der Anklageschrift) Die Vorinstanz verwies diesbezüglich korrekterweise auf die VBRS-Richtlinien in der Version gültig per 1. Juli 2015, welche für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten empfehlen: In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zu Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse (S. 49).