Das direktvorsätzliche Handeln ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. 39 Die Kammer erachtet auch hier eine gegenüber der Vorinstanz wesentlich höhere Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden angemessen, welche mit 4 Monaten zu asperieren ist (auf total 32 Monate).