Ohne dass dem Beschuldigten ein strategisches oder besonders raffiniertes Vorgehen zuzuschreiben ist, lässt sich auch hier erneut das Muster erkennen, gemäss welchem der Beschuldigte bei bereits geringfügigen Meinungsdifferenzen gegenüber seiner Ehefrau ganz erheblich gewalttätig reagiert. Sein Beweggrund liegt demnach – wie bereits obenstehend erwähnt – auch hier in der Machtdemonstration seiner Frau gegenüber, was sich insbesondere auch im erniedrigenden Treten mit den Füssen gegen ihren Körper manifestierte. Das direktvorsätzliche Handeln ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten.