Wie bereits voranstehend erwähnt, handelte es sich auch hierbei um Gewaltübergriffe durch den Ehemann, was insofern tatbestandsimmanent ist, als dass dieser Umstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB bereits zu einem höheren Strafrahmen führt. Ohne dass dem Beschuldigten ein strategisches oder besonders raffiniertes Vorgehen zuzuschreiben ist, lässt sich auch hier erneut das Muster erkennen, gemäss welchem der Beschuldigte bei bereits geringfügigen Meinungsdifferenzen gegenüber seiner Ehefrau ganz erheblich gewalttätig reagiert.