Sie musste allerdings auch diesbezüglich ärztlich nicht weiter behandelt werden, was neutral zu werten ist. Bei der Bewertung der Verwerflichkeit seines Handelns lässt sich feststellen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten bzw. insbesondere das Schlagen mit den Fäusten gegen ihren Kopf sowie das Treten mit den Füssen von ausgeprägter Aggressivität, Gewalt und Geringschätzung zeugt und somit verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Wie bereits voranstehend erwähnt, handelte es sich auch hierbei um Gewaltübergriffe durch den Ehemann, was insofern tatbestandsimmanent ist, als dass dieser Umstand gemäss Art.