Richtlinien als ungeeignete Vergleichsgrösse. Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der Folgen der Tat für die Geschädigte stellt die Kammer fest, dass C.________ Schmerzen am Kopf hatte und Hautunterblutungen an mehreren Körperstellen, eine Hautabschürfung am Unterarm und eine Schwellung an der Schulter aufwies. Sie musste allerdings auch diesbezüglich ärztlich nicht weiter behandelt werden, was neutral zu werten ist.