20.3. Tatkomponenten und Asperation der einfachen Körperverletzung z.N. C.________ (Ziff. 2.1 der Anklageschrift) Betreffend das geschützte Rechtsgut kann auf das voranstehende verwiesen werden. Indem der Beschuldigte am 17. Januar 2016 mit den Fäusten auf C.________ einschlug und sie auch mit den Füssen trat, gilt dieses ohne Weiteres als verletzt. Auch diesbezüglich erachtet die Kammer den Referenzsachverhalt gemäss VBRS- Richtlinien als ungeeignete Vergleichsgrösse.