Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was allerdings tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erachtet die Kammer aufgrund der Verschuldenskomponenten eine höhere Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen, welche mit 6 Monaten zu asperieren ist (auf total somit 28 Monate).