Allerdings musste sie weder ambulant behandelt werden, noch führten diese Tatfolgen zu einer Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der Verwerflichkeit des Handelns kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss (S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1401 f.), dass der Beschuldigte besonders brutal und hartnäckig vorging. Er schlug C.________ mit den Fäusten gegen ihren Arm, ihren Hals sowie kraftvoll gegen ihren Kopf und würgte sie mehrfach. Hinsichtlich des Würgens ist erstellt, dass er sie zuerst im Gang ihrer Wohnung würgte und damit erst aufhörte, als die Kinder hinzustiessen.