Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit (S. 46). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz weichen vorliegend sowohl die Tatumstände, der Tathergang als auch die Tatfolgen vom zitierten Referenzsachverhalt ab, so dass auf diesen für die Bestimmung der konkret angemessenen Strafe nicht abgestützt werden kann. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts stellt die Kammer fest, dass C.______