_ mit den Fäusten gegen ihren Körper schlug – dabei auch kraftvoll gegen ihren Kopf – und er sie zudem würgte, verletzte er das vorliegende Rechtsgut. Die Vorinstanz verwies für die Festlegung der hierfür angemessenen Strafe auf die VBRS- Richtlinien vom 1. Juli 2015 (S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1401). Für den folgenden Referenzsachverhalt sehen diese eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor: Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch.