20.2. Tatkomponenten und Asperation der einfachen Körperverletzung z.N. C.________ (Ziff. 2.2, 3.1 – 3.3 der Anklageschrift) Das vorliegend geschützte Rechtsgut bildet ebenfalls die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen. Indem der Beschuldigte am 19. Januar 2016 C.________ mit den Fäusten gegen ihren Körper schlug – dabei auch kraftvoll gegen ihren Kopf – und er sie zudem würgte, verletzte er das vorliegende Rechtsgut.