Dass es vorliegend nicht zu schweren Verletzungen gekommen ist, ist vorab dem Zufall zu verdanken. Das Schwingen einer 110 cm langen und 314 g schweren Eisenkette, insbesondere gegen den Kopfbereich, ist ohne Weiteres geeignet gewesen, auch wesentlich schwerere Verletzungen zu verursachen. Wie bereits mehrfach erwähnt, wären namentlich Verletzungen des Auges oder andere schwere Verletzungen des Kopfes/Gehirns durchaus möglich gewesen. Zudem verhinderte der Beschuldigte die Verwirklichung des Tatbestands von Art. 122 StGB nicht aus eigenem Antrieb, sondern es bedurfte der Intervention von U.________, welche die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________ unterband.