36 Beschuldigten den Weg angeblich nicht freimachen wollte. Diese Beweggründe wirken sich leicht verschuldenserhöhend aus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre es dem Beschuldigten – zumal im Strafvollzug – ohne Weiteres möglich gewesen, die Tat zu vermeiden, indem er den Dialog mit D.________ gesucht hätte, anstatt gewalttätig auf diesen einzuwirken. Das (Gesamt-)Tatverschulden ist – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt noch als leicht bis mittel zu bezeichnen bzw. die Strafe noch im unteren Drittel des Strafrah-