Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Bei der Bewertung der Willensrichtung und der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1406). Beweggründe der Tat bildeten vorab Machtgehabe und Dominanz, welche der Beschuldigte gegenüber D.________ mit seinem gewaltsamen Vorgehen demonstrieren wollte. Nichtiger Anlass der Tat bildete ein «Rempler» von D.________, der dem