Erst im Essraum war es D.________ möglich, sich gegen den Angriff mit einem Stuhl und einem Geschirrkorb der Abwaschmaschine zu wehren. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass insbesondere die hartnäckige und entschlossene Vorgehensweise des Beschuldigten verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei. Auch zu berücksichtigen ist sodann, dass D.________ im zweiten Teil der Auseinandersetzung dem Beschuldigten nicht mehr komplett wehrlos gegenüberstand.