tragen könnte (insbesondere im sensiblen Bereich des Auges, eine Gehirnerschütterung oder eine gröbere Platzwunde). Im Rahmen der Bewertung der Verwerflichkeit des Handelns ist massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen resp. die von ihm erzeugte kriminelle Energie. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1406), war die Tat vom Beschuldigten nicht längerfristig geplant – indes war es auch keine zufällige Auseinandersetzung. Der Beschuldigte behändigte bewusst die Eisenkette, um dem Geschädigten eine Abreibung zu verpassen, da ihm dieser den Weg am Mittag nicht freimachte. D.__