1405). Für die vorliegend versuchte Tatbegehung festzusetzende Strafe ist bei der Verschuldensbewertung nicht massgebend, welche Folgen der Geschädigte tatsächlich erlitt bzw. welches Ausmass die Verletzung des Rechtsguts tatsächlich aufwies, sondern massgebend ist, welche Folgen die mutmasslich vollendete Tat nach dem Vorsatz des Täters gehabt hätte. Hierbei lässt sich wiederum vom äusseren Tatvorgehen auf den inneren Willen des Beschuldigten schliessen: Indem der Beschuldigte unkontrolliert eine 314 g schwere Eisenkette gegen den Körper von D.________ – und dabei insbesondere gegen den Kopf – schwang und schlug, nahm er in Kauf, dass der Geschädigte auch schwere Verletzungen davon-