Die Vorinstanz stellte betreffend die konkret eingetretenen Verletzungen beim Geschädigten D.________ fest, dass dieser Prellmarken mit leichter Hämatombildung an der Stirn, am Hinterkopf sowie an den Unterarmen aufwies und er weder Frakturen erlitt, noch hospitalisiert werden musste (S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1405).