Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist insbesondere das Ausmass einer solchen Verletzung bzw. der Gefährdung, die Folgen der Tat für den Geschädigten sowie die Grösse des Risikos einer schwereren Verletzung massgebend. Geschütztes Rechtsgut bei der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB bildet einerseits die körperliche Integrität und andererseits die körperliche und geistige