Die versuchte Tatbegehung stellt einen gesetzlichen Strafmilderungsgrund dar. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB). Die Kammer hat aufgrund der konkreten Tatumstände keinen Anlass, den weiten gesetzlichen Strafrahmen zu verlassen, namentlich die angedrohte Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu unterschreiten.