20.1. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat: Tatkomponenten der versuchten schwere Körperverletzung (Ziff. 1 der Anklageschrift) Da die Straftat lediglich versucht begangen worden ist (Art. 22 Abs. 1 StGB), hat das Gericht vorerst die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchten Begehung angemessen zu reduzieren. Die versuchte Tatbegehung stellt einen gesetzlichen Strafmilderungsgrund dar.