Das Sanktionenrecht sieht für die vollendete schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis 10 Jahren vor (Art. 122 StGB). Es ist deshalb zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen, welche anschliessend durch die Strafen für die weiteren begangenen Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein wird. Sodann wird die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. Juli 2021 zu bestimmen sein.