Straftaten zum Gegenstand hatte, die am 20. August 2020 und damit vor diesem obergerichtlichen Urteil vom 9. September 2021 begangen worden sind. Da dieser Strafbefehl bereits in Rechtskraft erwachsen ist und alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten vor dem 1. Juli 2021 begangen worden sind, führt demnach das hier auszufällende Urteil zu einer vollständigen Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. Juli 2021.