34 die vor dem 29. November 2016 begangen worden sind, keine Zusatzstrafe auszufällen ist. Des Weiteren ist festzustellen, dass der neue Strafbefehl vom 1. Juli 2021 betreffend zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) Straftaten zum Gegenstand hatte, die am 20. August 2020 und damit vor diesem obergerichtlichen Urteil vom 9. September 2021 begangen worden sind.