_ 2012, S. 358; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 49 StGB). Andernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach zu einer für ihn günstigen Asperation. Zudem müsste die Kammer so in ihrer Strafzumessung auf die rechtskräftige Grundstrafe des Urteils zurückkommen, was ihr jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erlaubt ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4). Die Kammer stellt demzufolge fest, dass auch betreffend die zu beurteilenden Delikte,