Die Kammer erachtet diese bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend als analog anwendbar, wodurch sich vorliegend die Deliktsdauer bis 31. Dezember 2015 erstreckt. Demnach liegt keine Straftat vor, welche vor dem 14. Dezember 2015 begangen worden wäre, so dass diesbezüglich keine (teilweise) Zusatzstrafe auszufällen ist. Im Weiteren wurde der Beschuldigte vorliegend wegen etlichen Straftaten schuldig gesprochen, welche er vor dem Urteil vom 29. November 2016 beging. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass das Urteil vom 29. November 2016 bereits eine vollständige Zusatzstrafe zum Urteil vom 14. Dezember 2015 bildete.