begangen worden, so dass dies grundsätzlich zur Folge hätte, dass eine (teilweise) Zusatzstrafe zu diesem Urteil zu bilden wäre. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind bei der Beurteilung eines gewerbsmässigen Delikts, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 sowie Regeste).