Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind teilweise – oder hinsichtlich des Strafbefehls vom 1. Juli 2021 sogar gesamthaft – vor den vorgenannten rechtskräftigen Urteilen begangen worden, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob bezüglich dieser eine teilweise bzw. vollständige Zusatzstrafe auszufällen ist. Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 schuldig gesprochen. Demnach ist der grösste Teil dieses Vergehens vor dem Urteil vom 14. Dezember 2015 begangen worden, so dass dies grundsätzlich zur Folge hätte, dass eine (teilweise) Zusatzstrafe zu diesem Urteil zu bilden wäre.